Gesetze & Verordnungen

§ 5 ArbSchG – Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen

§ 5 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber, die Gefährdungen ihrer Beschäftigten tätigkeitsbezogen zu beurteilen und daraus erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten.

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Kurz beantwortet

§ 5 ArbSchG verpflichtet jeden Arbeitgeber ab dem ersten Beschäftigten, alle Gefährdungen der Arbeit zu ermitteln und zu beurteilen – einschließlich psychischer Belastung. Der Ablauf umfasst sieben Schritte: Arbeitsbereiche festlegen, Gefährdungen ermitteln, beurteilen, Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip festlegen, umsetzen, Wirksamkeit prüfen und fortschreiben. Das Ergebnis ist nach § 6 ArbSchG schriftlich zu dokumentieren; Verstöße kosten bis zu 30.000 Euro.

§ 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist die gesetzliche Kernvorschrift der Gefährdungsbeurteilung. Arbeitgeber müssen die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen beurteilen, um festzustellen, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind. Der Paragraph regelt außerdem, dass nach Art der Tätigkeiten beurteilt werden darf und bei gleichartigen Arbeitsbedingungen eine zusammengefasste Beurteilung ausreicht.

Was verlangt § 5 Abs. 1 ArbSchG?

Der Arbeitgeber muss die für Beschäftigte mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen beurteilen. Zweck der Beurteilung ist nicht das Erstellen eines Formulars, sondern die Ermittlung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen. Die konkrete Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung erklären wir getrennt unter GBU-Pflicht.

Muss jeder Arbeitsplatz einzeln beurteilt werden?

Nein. § 5 Abs. 2 ArbSchG verlangt eine Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit. Unterscheiden sich Tätigkeiten, Arbeitsmittel, Arbeitsumgebung oder Personengruppen wesentlich, müssen diese Unterschiede in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.

Welche 6 Gefährdungsbereiche nennt § 5 Abs. 3 ArbSchG?

§ 5 Abs. 3 nennt sechs typische Ursachen von Gefährdungen: 1. Gestaltung und Einrichtung von Arbeitsstätte und Arbeitsplatz, 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, 3. Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen, 4. Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufe, Arbeitszeit und ihr Zusammenwirken, 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung sowie 6. psychische Belastungen bei der Arbeit. Die Aufzählung ist ausdrücklich nicht abschließend.

§ 5 und § 6 ArbSchG – was ist der Unterschied?

§ 5 ArbSchG regelt die Beurteilung der Arbeitsbedingungen. § 6 ArbSchG regelt die Dokumentation: Aus den erforderlichen Unterlagen müssen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung hervorgehen. Eine Gefährdungsbeurteilung ist deshalb mehr als ein ausgefülltes Formular; Beurteilung, Maßnahmen und Überprüfung gehören zusammen.

Was regelt § 5 ArbSchG nicht?

§ 5 selbst nennt weder eine pauschale jährliche Aktualisierungsfrist noch ein automatisches Bußgeld von 30.000 € bei jeder fehlenden Gefährdungsbeurteilung. Dokumentationspflichten stehen insbesondere in § 6 ArbSchG; Ordnungswidrigkeiten und behördliche Anordnungen werden an anderer Stelle geregelt. Details finden Sie unter Gültigkeit und Aktualisierung und Arbeitsschutz-Bußgeld.

Wie wird § 5 ArbSchG praktisch umgesetzt?

In der Praxis wird die Gefährdungsbeurteilung als fortlaufender Prozess umgesetzt: Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen, Gefährdungen ermitteln und beurteilen, Maßnahmen festlegen und umsetzen, Wirksamkeit prüfen und die Beurteilung bei Bedarf fortschreiben. Die ausführliche Vorgehensweise finden Sie in unserer Schritt-für-Schritt-Anleitung; ein konkretes Beispiel unter Gefährdungsbeurteilung Muster.

Primärquellen zu § 5 ArbSchG

Maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext: § 5 ArbSchG – Gesetze im Internet. Für die praktische Durchführung bietet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin das Handbuch Gefährdungsbeurteilung mit Grundlagen, Prozessschritten und Gefährdungsfaktoren.

Häufige Fragen

Was steht in § 5 ArbSchG?

§ 5 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen ihrer Beschäftigten zu beurteilen, um die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zu ermitteln. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen kann eine zusammengefasste Beurteilung ausreichen.

Welche Gefährdungen nennt § 5 Abs. 3 ArbSchG?

Genannt werden sechs Bereiche: Arbeitsstätte und Arbeitsplatz, physikalische/chemische/biologische Einwirkungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, Arbeitsverfahren/Abläufe/Arbeitszeit, unzureichende Qualifikation und Unterweisung sowie psychische Belastungen. Die Liste ist nicht abschließend.

Muss nach § 5 ArbSchG jeder Arbeitsplatz einzeln beurteilt werden?

Nein. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen reicht nach § 5 Abs. 2 ArbSchG die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit. Relevante Unterschiede müssen jedoch berücksichtigt werden.

Was ist der Unterschied zwischen § 5 und § 6 ArbSchG?

§ 5 regelt die Beurteilung der Arbeitsbedingungen. § 6 regelt die erforderliche Dokumentation des Ergebnisses, der festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und ihrer Überprüfung.

Sind psychische Belastungen Teil der Gefährdungsbeurteilung?

Ja. Psychische Belastungen bei der Arbeit werden in § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG ausdrücklich als möglicher Gefährdungsfaktor genannt.

Grundlagen und Primärquellen

Diese Quellen wurden diesem Beitrag konkret zugeordnet. Maßgeblich bleibt die aktuelle Fassung beim jeweiligen Herausgeber.

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Grundpflichten, Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation, Unterweisung und Verantwortliche · Quelle geprüft am

  • Handbuch Gefährdungsbeurteilung

    Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) · Vorgehen, Gefährdungsfaktoren, Beurteilung und Maßnahmen · Quelle geprüft am