Gefährdungsbeurteilung

Wirksamkeitskontrolle

Schritt 6 der Gefährdungsbeurteilung: prüfen, ob Schutzmaßnahmen umgesetzt wurden, ausreichend wirken und keine neuen Gefährdungen erzeugen.

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Kurz beantwortet

Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG müssen Arbeitgeber getroffene Arbeitsschutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüfen. Die BAuA nennt dafür drei Kernfragen: Ist die Maßnahme vollständig umgesetzt, reduziert sie die Gefährdung ausreichend und entstehen keine neuen Gefährdungen? Je nach Maßnahme kann die Prüfung durch Beobachten, Messen oder Befragen erfolgen; das Ergebnis wird dokumentiert.

Die Wirksamkeitskontrolle ist Schritt 6 im Prozess der Gefährdungsbeurteilung. Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG muss der Arbeitgeber getroffene Arbeitsschutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüfen und bei Bedarf anpassen. Entscheidend ist also nicht nur, ob eine Maßnahme umgesetzt wurde, sondern ob sie die Gefährdung tatsächlich beseitigt oder ausreichend reduziert.

Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1 ArbSchG

§ 3 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, getroffene Arbeitsschutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Im aktuellen BAuA-Handbuch ist die Wirksamkeitsprüfung deshalb als eigener Schritt 6 des Gefährdungsbeurteilungsprozesses beschrieben. Die Einordnung des Gesamtprozesses finden Sie in unserer 8-Schritte-Anleitung.

Was wird bei der Wirksamkeitskontrolle geprüft?

Nach dem BAuA-Handbuch sollten drei Fragen beantwortet werden:

  • Wurde die festgelegte Maßnahme vollständig umgesetzt?
  • Wurde die Gefährdung beseitigt oder ausreichend reduziert?
  • Sind durch die Maßnahme neue Gefährdungen entstanden?

Erst wenn diese Punkte geklärt sind, lässt sich beurteilen, ob das angestrebte Schutzziel erreicht wurde.

Wie kann die Wirksamkeit überprüft werden?

Die Methode hängt von der Maßnahme ab. Die BAuA nennt insbesondere Beobachten, Messen und Befragen. Beispiele: Lärm nach einer technischen Maßnahme erneut messen, bei einer Begehung beobachten, ob ein neuer Arbeitsablauf tatsächlich eingehalten wird, oder Beschäftigte zu Belastungen und praktischen Problemen befragen. Wichtig ist, dass die gewählte Methode zum jeweiligen Schutzziel passt.

Wann muss die Wirksamkeitskontrolle stattfinden?

Das ArbSchG nennt für die allgemeine Wirksamkeitskontrolle keinen pauschalen jährlichen oder zweijährlichen Turnus. Geprüft werden sollte nach der Umsetzung einer Maßnahme zu einem Zeitpunkt, an dem ihre Wirkung sinnvoll beurteilt werden kann. Manche Maßnahmen wirken sofort, andere erst mittel- oder langfristig. Zusätzliche Prüfintervalle können sich aus speziellen Vorschriften oder der konkreten Gefährdung ergeben.

Was tun, wenn eine Maßnahme nicht ausreichend wirkt?

Wird das Schutzziel trotz umgesetzter Maßnahme nicht erreicht, müssen die vorherigen Prozessschritte erneut betrachtet und weitere oder andere Maßnahmen festgelegt werden. Dabei helfen die Grundsätze des TOP-Prinzips. Auch neu entstandene Gefährdungen müssen in die Beurteilung einfließen. Anschließend wird die Wirksamkeit der angepassten Maßnahmen erneut geprüft.

Wie wird die Wirksamkeitskontrolle dokumentiert?

Das Ergebnis der Überprüfung gehört nachvollziehbar in die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung. Die BAuA empfiehlt, dabei auch Datum der Überprüfung und Name des Prüfenden anzugeben. Sinnvoll sind außerdem Maßnahme, Prüfmethode, Ergebnis und gegebenenfalls der daraus folgende Anpassungsbedarf. sekurio unterstützt dabei, Maßnahmen, Verantwortlichkeiten und Wirksamkeitskontrollen strukturiert zusammenzuführen.

Primärquellen zur Wirksamkeitskontrolle

Maßgeblich sind § 3 ArbSchG – Gesetze im Internet und das aktuelle BAuA-Handbuch, insbesondere Schritt 6: Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen.

Häufige Fragen

Was ist eine Wirksamkeitskontrolle im Arbeitsschutz?

Bei der Wirksamkeitskontrolle wird geprüft, ob eine festgelegte Arbeitsschutzmaßnahme vollständig umgesetzt wurde, die Gefährdung beseitigt oder ausreichend reduziert und keine neue Gefährdung verursacht hat. Grundlage ist § 3 Abs. 1 ArbSchG.

Wie prüft man die Wirksamkeit einer Schutzmaßnahme?

Je nach Maßnahme kann die Wirksamkeit beispielsweise durch Beobachten, Messen oder Befragen überprüft werden. Entscheidend ist, ob das zuvor festgelegte Schutzziel tatsächlich erreicht wird.

Wie oft muss die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen geprüft werden?

Das Arbeitsschutzgesetz nennt keinen pauschalen jährlichen oder zweijährlichen Turnus. Die Prüfung sollte nach Umsetzung der Maßnahme erfolgen, sobald ihre Wirkung sinnvoll beurteilt werden kann. Zusätzliche Intervalle können sich aus speziellen Vorschriften oder der konkreten Gefährdung ergeben.

Was passiert, wenn eine Maßnahme nicht ausreichend wirkt?

Dann müssen die vorherigen Prozessschritte erneut betrachtet und weitere oder andere Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Anschließend ist deren Wirksamkeit erneut zu überprüfen.

Was sollte bei der Wirksamkeitskontrolle dokumentiert werden?

Dokumentiert werden sollten mindestens das Prüfergebnis und daraus folgende Anpassungen. Die BAuA empfiehlt zusätzlich, Datum der Überprüfung und Name des Prüfenden anzugeben; sinnvoll sind außerdem Prüfmethode und Bezug zur kontrollierten Maßnahme.

Grundlagen und Primärquellen

Diese Quellen wurden diesem Beitrag konkret zugeordnet. Maßgeblich bleibt die aktuelle Fassung beim jeweiligen Herausgeber.

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Grundpflichten, Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation, Unterweisung und Verantwortliche · Quelle geprüft am

  • Handbuch Gefährdungsbeurteilung

    Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) · Vorgehen, Gefährdungsfaktoren, Beurteilung und Maßnahmen · Quelle geprüft am