Berufsprofil · Arbeitsschutz
Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsschutz für Industriereiniger und Industriereinigerin
Für Industriereiniger und Industriereinigerin muss die Gefährdungsbeurteilung die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten und Einsatzbedingungen abbilden. In den hier verknüpften Tätigkeiten sind insbesondere Fehlende Freischaltung, Gespeicherte mechanische Energie, Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Wegfliegende Teile und Splitter relevant. Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt vom konkreten Arbeitsplatz, den Arbeitsmitteln, Stoffen und Abläufen ab.
Redaktionell verantwortlich: Daniel von Sekurio · Quellenstand
Typische Tätigkeiten im Berufsprofil
Maßgeblich für die betriebliche Gefährdungsbeurteilung sind die tatsächlich ausgeübten Aufgaben.
- Produktionsmaschine reinigen
Rückstände entfernen und hygienischen oder technischen Zustand herstellen
- Hochdruckreiniger benutzen
Haftende Verschmutzungen mit Wasserstrahl entfernen
- Industrieanlage absaugen
Staub und Produktionsreste sicher entfernen
Typische Gefährdungen
- Fehlende Freischaltung
Elektrische Gefährdungen entstehen durch Stromdurchgang, Lichtbogen, fehlerhafte Anlagen oder elektrostatische Entladung. Fehlende Freischaltung bezeichnet die konkrete Ausprägung bei Wartung, Fehlersuche und unerwartetem Wiederanlauf.
- Gespeicherte mechanische Energie
Mechanische Gefährdungen entstehen, wenn bewegte Teile, Werkstücke, Oberflächen oder gespeicherte Kräfte Menschen verletzen können. Gespeicherte mechanische Energie bezeichnet die konkrete Ausprägung in Federn, Hydraulik, Pneumatik und angehobenen Teilen.
- Reinigungs- und Desinfektionsmittel
Gefahrstoffgefährdungen entstehen durch Einatmen, Verschlucken, Haut- oder Augenkontakt mit gefährlichen Stoffen, Gemischen, Stäuben oder Dämpfen. Reinigungs- und Desinfektionsmittel bezeichnet die konkrete Ausprägung beim Dosieren, Sprühen und bei Feuchtarbeit.
- Wegfliegende Teile und Splitter
Mechanische Gefährdungen entstehen, wenn bewegte Teile, Werkstücke, Oberflächen oder gespeicherte Kräfte Menschen verletzen können. Wegfliegende Teile und Splitter bezeichnet die konkrete Ausprägung bei spanender Bearbeitung, Brüchen und Werkzeugversagen.
- Hand-Arm-Vibrationen
Physikalische Gefährdungen entstehen durch Energieeinwirkungen wie Lärm, Vibration, Strahlung, Temperatur oder Druck. Hand-Arm-Vibrationen bezeichnet die konkrete Ausprägung an handgeführten vibrierenden Werkzeugen.
- Legionellenhaltige Aerosole
Biologische Gefährdungen entstehen durch Mikroorganismen, Zellkulturen, Endoparasiten oder biologisch belastete Materialien. Legionellenhaltige Aerosole bezeichnet die konkrete Ausprägung an Wassersystemen, Kühltürmen und Hochdruckreinigung.
- Brennbare Stäube
Brand- und Explosionsgefährdungen entstehen, wenn Brennstoff, Sauerstoff und wirksame Zündquelle zusammentreffen oder Druck schlagartig freigesetzt wird. Brennbare Stäube bezeichnet die konkrete Ausprägung in Absaugungen und bei Holz-, Mehl-, Metall- oder Kunststoffstaub.
- Quarzstaub
Gefahrstoffgefährdungen entstehen durch Einatmen, Verschlucken, Haut- oder Augenkontakt mit gefährlichen Stoffen, Gemischen, Stäuben oder Dämpfen. Quarzstaub bezeichnet die konkrete Ausprägung beim Trennen, Schleifen oder Bohren mineralischer Werkstoffe.
- Elektrostatische Aufladung
Elektrische Gefährdungen entstehen durch Stromdurchgang, Lichtbogen, fehlerhafte Anlagen oder elektrostatische Entladung. Elektrostatische Aufladung bezeichnet die konkrete Ausprägung beim Umfüllen, Fördern und an isolierenden Materialien.
Schutzmaßnahmen aus den verknüpften Tätigkeiten
- Energiequellen trennen, Restenergien abbauen und Stillstand persönlich sichern.
- Nur geeignete, geprüfte Arbeitsmittel mit wirksamen Schutzeinrichtungen verwenden
- Störungen erst nach sicherem Stillsetzen und gegen Wiederanlauf gesichert beseitigen
- Druck und Düse an Oberfläche anpassen; Strahl niemals auf Personen richten.
- Reinigungschemie nicht mischen und automatische Dosierung bevorzugen
- Nasse Bereiche gegen Zutritt sichern und hautschonende Arbeitsweise organisieren
- Für Stoff und Ex-Zone zugelassenen Sauger einsetzen; Trockenkehren und Abblasen verbieten.
Unterweisung
- vor der ersten selbstständigen Ausführung
- nach Maschinen-, Werkzeug- oder Verfahrensänderung
- nach Störung, Beinaheereignis oder Schutzmangel
- vor neuem Objekt, Verfahren oder Reinigungsprodukt
- bei Sonderreinigung, Kontamination oder abweichender Oberfläche
- nach Hautreaktion, Chemikalienkontakt oder Rutschereignis
Dokumente und Nachweise
- tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung
- Betriebsanweisung und Unterweisungsnachweis
- Prüf- und Wartungsnachweise
- Objekt- und tätigkeitsbezogene GBU
- Produktliste, Betriebsanweisung und Unterweisungsnachweis
- Reinigungs-, Freigabe- oder Ereignisprotokoll
Relevante Vorschriften
- ASR A1.2: Raumabmessungen und Bewegungsflächen
Für die GBU bedeutet das: Ausreichende Raumhöhe, Grundfläche und Bewegungsfläche. Die Anforderungen sind auf den tatsächlichen Betrieb zu übertragen; diese Zusammenfassung ersetzt nicht die Prüfung des verlinkten Primärtextes.
- TRGS 727: Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen
Für die GBU bedeutet das: Vermeidung wirksamer Zündquellen durch elektrostatische Aufladung. Die Anforderungen sind auf den tatsächlichen Betrieb zu übertragen; diese Zusammenfassung ersetzt nicht die Prüfung des verlinkten Primärtextes.
- TRBS 2153: Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen
Für die GBU bedeutet das: Historische Regel; Anforderungen werden in TRGS 727 fortgeführt. Die Anforderungen sind auf den tatsächlichen Betrieb zu übertragen; diese Zusammenfassung ersetzt nicht die Prüfung des verlinkten Primärtextes.
Häufige Fragen
Welche Gefährdungen sind für Industriereiniger und Industriereinigerin relevant?
Das hängt von den tatsächlichen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen ab. In den hier abgebildeten Tätigkeiten treten unter anderem Fehlende Freischaltung, Gespeicherte mechanische Energie, Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Wegfliegende Teile und Splitter auf. Die konkrete Gefährdungsbeurteilung muss den jeweiligen Betrieb und Arbeitsplatz berücksichtigen.
Welche Tätigkeiten gehören in die Gefährdungsbeurteilung für Industriereiniger und Industriereinigerin?
Erfasst werden die Tätigkeiten, die im Betrieb tatsächlich ausgeübt werden. Dieses Berufsprofil verknüpft derzeit unter anderem Produktionsmaschine reinigen, Hochdruckreiniger benutzen, Industrieanlage absaugen. Weitere Aufgaben müssen ergänzt werden, wenn sie im konkreten Betrieb vorkommen.
Reicht die Berufsbezeichnung für eine Gefährdungsbeurteilung aus?
Nein. Die Berufsbezeichnung dient nur zur fachlichen Orientierung. Entscheidend sind die tatsächlichen Arbeitsbedingungen, Tätigkeiten, Arbeitsmittel, Stoffe, Arbeitsorte und betroffenen Beschäftigtengruppen.
Primärquellen und fachliche Grundlagen
- DGUV Information 214-022 – Industriereinigung: Schutzmaßnahmen und arbeitsmedizinische Vorsorge
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) / BG Verkehr · Vorbereitung, Koordination und sichere Durchführung von Industriereinigungsarbeiten einschließlich Anlagenreinigung, Hochdruckwasserstrahlen, Absaugarbeiten sowie Tank-, Behälter- und Rohrreinigung
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Sichere Verwendung und Prüfung von Arbeitsmitteln
- DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) · Präventionspflichten, Unterweisung, Erste Hilfe und Organisation
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Gefährdungsbeurteilung, Substitution, Verzeichnis und Schutzmaßnahmen bei Gefahrstoffen
- TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) · Ermittlung, Beurteilung und Maßnahmen bei Hautgefährdung und Feuchtarbeit
- DGUV Vorschrift 3 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) · Elektrische Anlagen, Betriebsmittel und Prüfungen
- Handbuch Gefährdungsbeurteilung
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) · Vorgehen, Gefährdungsfaktoren, Beurteilung und Maßnahmen
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Grundpflichten, Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation, Unterweisung und Verantwortliche
- Biostoffverordnung (BioStoffV)
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten einschließlich Bildschirmarbeit
- ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) · Brandschutzmaßnahmen und Brandschutzhelfer