Berufsprofil · Arbeitsschutz
Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsschutz für Pflegefachkräfte
Für Pflegefachkräfte muss die Gefährdungsbeurteilung die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten und Einsatzbedingungen abbilden. In den hier verknüpften Tätigkeiten sind insbesondere Manuelles Heben und Tragen, Zwangshaltungen, Infektiöse Aerosole im Patientenkontakt, Nadelstich- und Schnittverletzungen relevant. Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt vom konkreten Arbeitsplatz, den Arbeitsmitteln, Stoffen und Abläufen ab.
Redaktionell verantwortlich: Daniel von Sekurio · Quellenstand
Typische Tätigkeiten im Berufsprofil
Maßgeblich für die betriebliche Gefährdungsbeurteilung sind die tatsächlich ausgeübten Aufgaben.
- Patienten lagern und umlagern
Pflegebedürftige Personen sicher positionieren oder transferieren
- Wunden versorgen
Wunden reinigen, beurteilen und verbinden
Typische Gefährdungen
- Manuelles Heben und Tragen
Ergonomische Gefährdungen entstehen, wenn körperliche Anforderungen, Arbeitsmittel und Umgebung nicht menschengerecht aufeinander abgestimmt sind. Manuelles Heben und Tragen bezeichnet die konkrete Ausprägung beim Kommissionieren, Zustellen, Pflegen und auf Baustellen.
- Zwangshaltungen
Ergonomische Gefährdungen entstehen, wenn körperliche Anforderungen, Arbeitsmittel und Umgebung nicht menschengerecht aufeinander abgestimmt sind. Zwangshaltungen bezeichnet die konkrete Ausprägung bei Arbeit über Kopf, gebückt, kniend oder in engen Räumen.
- Infektiöse Aerosole im Patientenkontakt
Biologische Gefährdungen entstehen durch Mikroorganismen, Zellkulturen, Endoparasiten oder biologisch belastete Materialien. Infektiöse Aerosole im Patientenkontakt bezeichnet die konkrete Ausprägung bei engem Kontakt, Husten und aerosolbildenden Maßnahmen.
- Nadelstich- und Schnittverletzungen
Biologische Gefährdungen entstehen durch Mikroorganismen, Zellkulturen, Endoparasiten oder biologisch belastete Materialien. Nadelstich- und Schnittverletzungen bezeichnet die konkrete Ausprägung beim Umgang mit Kanülen und kontaminierten scharfen Instrumenten.
- Reinigungs- und Desinfektionsmittel
Gefahrstoffgefährdungen entstehen durch Einatmen, Verschlucken, Haut- oder Augenkontakt mit gefährlichen Stoffen, Gemischen, Stäuben oder Dämpfen. Reinigungs- und Desinfektionsmittel bezeichnet die konkrete Ausprägung beim Dosieren, Sprühen und bei Feuchtarbeit.
Schutzmaßnahmen aus den verknüpften Tätigkeiten
- Mobilitätsgrad vor Transfer bewerten und passenden Lifter mit ausreichendem Personal nutzen.
- Standardhygiene unabhängig von vermutetem Infektionsstatus einhalten
- Sichere Instrumente und ergonomische Hilfsmittel konsequent einsetzen
- Kontaktarme Arbeitstechnik und sichere Entsorgung kontaminierter scharfer Teile festlegen.
Unterweisung
- vor erstmaliger Tätigkeit oder Einsatz in neuem Bereich
- bei neuer Erregerlage, neuem Medizinprodukt oder geändertem Hygieneplan
- nach Stich-, Kontakt-, Gewalt- oder Hebeereignis
Dokumente und Nachweise
- Hygiene- und tätigkeitsbezogene GBU
- Unterweisungs-, Impfangebot- und Vorsorgenachweis im zulässigen Umfang
- Aufbereitungs-, Expositions- oder Ereignisnachweis
Relevante Vorschriften
- LasthandhabV: Lastenhandhabungsverordnung
Für die GBU bedeutet das: Vermeidung und Beurteilung manueller Lastenhandhabung. Die Anforderungen sind auf den tatsächlichen Betrieb zu übertragen; diese Zusammenfassung ersetzt nicht die Prüfung des verlinkten Primärtextes.
Häufige Fragen
Welche Gefährdungen sind für Pflegefachkräfte relevant?
Das hängt von den tatsächlichen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen ab. In den hier abgebildeten Tätigkeiten treten unter anderem Manuelles Heben und Tragen, Zwangshaltungen, Infektiöse Aerosole im Patientenkontakt, Nadelstich- und Schnittverletzungen auf. Die konkrete Gefährdungsbeurteilung muss den jeweiligen Betrieb und Arbeitsplatz berücksichtigen.
Welche Tätigkeiten gehören in die Gefährdungsbeurteilung für Pflegefachkräfte?
Erfasst werden die Tätigkeiten, die im Betrieb tatsächlich ausgeübt werden. Dieses Berufsprofil verknüpft derzeit unter anderem Patienten lagern und umlagern, Wunden versorgen. Weitere Aufgaben müssen ergänzt werden, wenn sie im konkreten Betrieb vorkommen.
Reicht die Berufsbezeichnung für eine Gefährdungsbeurteilung aus?
Nein. Die Berufsbezeichnung dient nur zur fachlichen Orientierung. Entscheidend sind die tatsächlichen Arbeitsbedingungen, Tätigkeiten, Arbeitsmittel, Stoffe, Arbeitsorte und betroffenen Beschäftigtengruppen.
Primärquellen und fachliche Grundlagen
- TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) · Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege
- Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Manuelle Handhabung von Lasten
- Biostoffverordnung (BioStoffV)
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge
- Handbuch Gefährdungsbeurteilung
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) · Vorgehen, Gefährdungsfaktoren, Beurteilung und Maßnahmen
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Gefährdungsbeurteilung, Substitution, Verzeichnis und Schutzmaßnahmen bei Gefahrstoffen
- TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) · Ermittlung, Beurteilung und Maßnahmen bei Hautgefährdung und Feuchtarbeit