Berufsprofil · Arbeitsschutz

Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsschutz für Pflegefachkräfte

Für Pflegefachkräfte muss die Gefährdungsbeurteilung die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten und Einsatzbedingungen abbilden. In den hier verknüpften Tätigkeiten sind insbesondere Manuelles Heben und Tragen, Zwangshaltungen, Infektiöse Aerosole im Patientenkontakt, Nadelstich- und Schnittverletzungen relevant. Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt vom konkreten Arbeitsplatz, den Arbeitsmitteln, Stoffen und Abläufen ab.

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Typische Tätigkeiten im Berufsprofil

Maßgeblich für die betriebliche Gefährdungsbeurteilung sind die tatsächlich ausgeübten Aufgaben.

Typische Gefährdungen

  • Manuelles Heben und Tragen

    Ergonomische Gefährdungen entstehen, wenn körperliche Anforderungen, Arbeitsmittel und Umgebung nicht menschengerecht aufeinander abgestimmt sind. Manuelles Heben und Tragen bezeichnet die konkrete Ausprägung beim Kommissionieren, Zustellen, Pflegen und auf Baustellen.

  • Zwangshaltungen

    Ergonomische Gefährdungen entstehen, wenn körperliche Anforderungen, Arbeitsmittel und Umgebung nicht menschengerecht aufeinander abgestimmt sind. Zwangshaltungen bezeichnet die konkrete Ausprägung bei Arbeit über Kopf, gebückt, kniend oder in engen Räumen.

  • Infektiöse Aerosole im Patientenkontakt

    Biologische Gefährdungen entstehen durch Mikroorganismen, Zellkulturen, Endoparasiten oder biologisch belastete Materialien. Infektiöse Aerosole im Patientenkontakt bezeichnet die konkrete Ausprägung bei engem Kontakt, Husten und aerosolbildenden Maßnahmen.

  • Nadelstich- und Schnittverletzungen

    Biologische Gefährdungen entstehen durch Mikroorganismen, Zellkulturen, Endoparasiten oder biologisch belastete Materialien. Nadelstich- und Schnittverletzungen bezeichnet die konkrete Ausprägung beim Umgang mit Kanülen und kontaminierten scharfen Instrumenten.

  • Reinigungs- und Desinfektionsmittel

    Gefahrstoffgefährdungen entstehen durch Einatmen, Verschlucken, Haut- oder Augenkontakt mit gefährlichen Stoffen, Gemischen, Stäuben oder Dämpfen. Reinigungs- und Desinfektionsmittel bezeichnet die konkrete Ausprägung beim Dosieren, Sprühen und bei Feuchtarbeit.

Schutzmaßnahmen aus den verknüpften Tätigkeiten

  • Mobilitätsgrad vor Transfer bewerten und passenden Lifter mit ausreichendem Personal nutzen.
  • Standardhygiene unabhängig von vermutetem Infektionsstatus einhalten
  • Sichere Instrumente und ergonomische Hilfsmittel konsequent einsetzen
  • Kontaktarme Arbeitstechnik und sichere Entsorgung kontaminierter scharfer Teile festlegen.

Unterweisung

  • vor erstmaliger Tätigkeit oder Einsatz in neuem Bereich
  • bei neuer Erregerlage, neuem Medizinprodukt oder geändertem Hygieneplan
  • nach Stich-, Kontakt-, Gewalt- oder Hebeereignis

Dokumente und Nachweise

  • Hygiene- und tätigkeitsbezogene GBU
  • Unterweisungs-, Impfangebot- und Vorsorgenachweis im zulässigen Umfang
  • Aufbereitungs-, Expositions- oder Ereignisnachweis

Relevante Vorschriften

  • LasthandhabV: Lastenhandhabungsverordnung

    Für die GBU bedeutet das: Vermeidung und Beurteilung manueller Lastenhandhabung. Die Anforderungen sind auf den tatsächlichen Betrieb zu übertragen; diese Zusammenfassung ersetzt nicht die Prüfung des verlinkten Primärtextes.

Häufige Fragen

Welche Gefährdungen sind für Pflegefachkräfte relevant?

Das hängt von den tatsächlichen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen ab. In den hier abgebildeten Tätigkeiten treten unter anderem Manuelles Heben und Tragen, Zwangshaltungen, Infektiöse Aerosole im Patientenkontakt, Nadelstich- und Schnittverletzungen auf. Die konkrete Gefährdungsbeurteilung muss den jeweiligen Betrieb und Arbeitsplatz berücksichtigen.

Welche Tätigkeiten gehören in die Gefährdungsbeurteilung für Pflegefachkräfte?

Erfasst werden die Tätigkeiten, die im Betrieb tatsächlich ausgeübt werden. Dieses Berufsprofil verknüpft derzeit unter anderem Patienten lagern und umlagern, Wunden versorgen. Weitere Aufgaben müssen ergänzt werden, wenn sie im konkreten Betrieb vorkommen.

Reicht die Berufsbezeichnung für eine Gefährdungsbeurteilung aus?

Nein. Die Berufsbezeichnung dient nur zur fachlichen Orientierung. Entscheidend sind die tatsächlichen Arbeitsbedingungen, Tätigkeiten, Arbeitsmittel, Stoffe, Arbeitsorte und betroffenen Beschäftigtengruppen.

Primärquellen und fachliche Grundlagen