Berufsprofil · Arbeitsschutz
Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsschutz für Elektroniker und Elektronikerin
Für Elektroniker und Elektronikerin muss die Gefährdungsbeurteilung die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten und Einsatzbedingungen abbilden. In den hier verknüpften Tätigkeiten sind insbesondere Direktes Berühren aktiver Teile, Störlichtbogen, Fehlende Freischaltung, Lithium-Ionen-Batterien relevant. Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt vom konkreten Arbeitsplatz, den Arbeitsmitteln, Stoffen und Abläufen ab.
Redaktionell verantwortlich: Daniel von Sekurio · Quellenstand
Typische Tätigkeiten im Berufsprofil
Maßgeblich für die betriebliche Gefährdungsbeurteilung sind die tatsächlich ausgeübten Aufgaben.
- Elektrische Anlage freischalten
Gefahrlosen Zustand für nachfolgende Arbeiten herstellen
- Batteriespeicher warten
Stationäre Batterieanlage prüfen und instand halten
- Löten
Metallische Verbindungen mit Lot herstellen
Typische Gefährdungen
- Direktes Berühren aktiver Teile
Elektrische Gefährdungen entstehen durch Stromdurchgang, Lichtbogen, fehlerhafte Anlagen oder elektrostatische Entladung. Direktes Berühren aktiver Teile bezeichnet die konkrete Ausprägung an offenen, beschädigten oder unzureichend abgedeckten Teilen.
- Störlichtbogen
Elektrische Gefährdungen entstehen durch Stromdurchgang, Lichtbogen, fehlerhafte Anlagen oder elektrostatische Entladung. Störlichtbogen bezeichnet die konkrete Ausprägung bei Schaltfehlern, Kurzschluss und Arbeiten an Verteilungen.
- Fehlende Freischaltung
Elektrische Gefährdungen entstehen durch Stromdurchgang, Lichtbogen, fehlerhafte Anlagen oder elektrostatische Entladung. Fehlende Freischaltung bezeichnet die konkrete Ausprägung bei Wartung, Fehlersuche und unerwartetem Wiederanlauf.
- Lithium-Ionen-Batterien
Brand- und Explosionsgefährdungen entstehen, wenn Brennstoff, Sauerstoff und wirksame Zündquelle zusammentreffen oder Druck schlagartig freigesetzt wird. Lithium-Ionen-Batterien bezeichnet die konkrete Ausprägung beim Laden, Lagern beschädigter Akkus und Transport.
- Freisetzung brennbarer Gase
Brand- und Explosionsgefährdungen entstehen, wenn Brennstoff, Sauerstoff und wirksame Zündquelle zusammentreffen oder Druck schlagartig freigesetzt wird. Freisetzung brennbarer Gase bezeichnet die konkrete Ausprägung an Gasflaschen, Leitungen und Anlagen.
- Lösemitteldämpfe
Gefahrstoffgefährdungen entstehen durch Einatmen, Verschlucken, Haut- oder Augenkontakt mit gefährlichen Stoffen, Gemischen, Stäuben oder Dämpfen. Lösemitteldämpfe bezeichnet die konkrete Ausprägung beim Lackieren, Kleben, Entfetten und Trocknen.
- Reinigungs- und Desinfektionsmittel
Gefahrstoffgefährdungen entstehen durch Einatmen, Verschlucken, Haut- oder Augenkontakt mit gefährlichen Stoffen, Gemischen, Stäuben oder Dämpfen. Reinigungs- und Desinfektionsmittel bezeichnet die konkrete Ausprägung beim Dosieren, Sprühen und bei Feuchtarbeit.
- Repetitive Hand-Arm-Arbeit
Ergonomische Gefährdungen entstehen, wenn körperliche Anforderungen, Arbeitsmittel und Umgebung nicht menschengerecht aufeinander abgestimmt sind. Repetitive Hand-Arm-Arbeit bezeichnet die konkrete Ausprägung bei Montage, Verpackung, Kasse und Dateneingabe.
Schutzmaßnahmen aus den verknüpften Tätigkeiten
- Freischaltung identifizieren, gegen Wiedereinschalten sichern und Spannungsfreiheit allpolig feststellen.
- Die fünf Sicherheitsregeln entsprechend der Tätigkeit konsequent anwenden
- Arbeitsverantwortung, Anlagenverantwortung und Schaltzustand eindeutig kommunizieren
- Batterietyp, Abschaltgrenzen, Lichtbogenschutz und Havariekonzept vor Eingriff klären.
- Punktabsaugung nahe der Lötstelle positionieren und bleifreie Verfahren prüfen.
- Substitution und Mengenbegrenzung vor PSA prüfen
- Hautkontakt, Einatmen und Verschleppung durch technische Erfassung und Hygiene minimieren
Unterweisung
- vor Einsatz an einer unbekannten Anlage
- bei Änderung von Schaltzustand, Verfahren oder Arbeitsgrenzen
- nach elektrischer Auffälligkeit, Fehler oder Beinaheunfall
- vor erstmaligem Umgang mit dem Stoff oder Gemisch
- nach Änderung von Produkt, Menge, Verfahren oder Lüftung
- nach Verschüttung, Exposition oder gesundheitlicher Auffälligkeit
Dokumente und Nachweise
- Arbeitsauftrag und Schalt- beziehungsweise Freigabenachweis
- Qualifikations-, Unterweisungs- und Einweisungsnachweis
- Prüfprotokoll
- Gefahrstoffverzeichnis und Sicherheitsdatenblatt
- Betriebsanweisung und Unterweisungsnachweis
- Expositions-, Prüf- oder Entsorgungsnachweis soweit erforderlich
Relevante Vorschriften
- OStrV: Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
Für die GBU bedeutet das: Beurteilung und Begrenzung künstlicher optischer Strahlung. Die Anforderungen sind auf den tatsächlichen Betrieb zu übertragen; diese Zusammenfassung ersetzt nicht die Prüfung des verlinkten Primärtextes.
- TRGS 528: Schweißtechnische Arbeiten
Für die GBU bedeutet das: Rauch, Gase und Schutzmaßnahmen beim Schweißen. Die Anforderungen sind auf den tatsächlichen Betrieb zu übertragen; diese Zusammenfassung ersetzt nicht die Prüfung des verlinkten Primärtextes.
- DGUV Vorschrift 3: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Für die GBU bedeutet das: Elektrofachkräfte, sicherer Betrieb und Prüfungen. Die Anforderungen sind auf den tatsächlichen Betrieb zu übertragen; diese Zusammenfassung ersetzt nicht die Prüfung des verlinkten Primärtextes.
Häufige Fragen
Welche Gefährdungen sind für Elektroniker und Elektronikerin relevant?
Das hängt von den tatsächlichen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen ab. In den hier abgebildeten Tätigkeiten treten unter anderem Direktes Berühren aktiver Teile, Störlichtbogen, Fehlende Freischaltung, Lithium-Ionen-Batterien auf. Die konkrete Gefährdungsbeurteilung muss den jeweiligen Betrieb und Arbeitsplatz berücksichtigen.
Welche Tätigkeiten gehören in die Gefährdungsbeurteilung für Elektroniker und Elektronikerin?
Erfasst werden die Tätigkeiten, die im Betrieb tatsächlich ausgeübt werden. Dieses Berufsprofil verknüpft derzeit unter anderem Elektrische Anlage freischalten, Batteriespeicher warten, Löten. Weitere Aufgaben müssen ergänzt werden, wenn sie im konkreten Betrieb vorkommen.
Reicht die Berufsbezeichnung für eine Gefährdungsbeurteilung aus?
Nein. Die Berufsbezeichnung dient nur zur fachlichen Orientierung. Entscheidend sind die tatsächlichen Arbeitsbedingungen, Tätigkeiten, Arbeitsmittel, Stoffe, Arbeitsorte und betroffenen Beschäftigtengruppen.
Primärquellen und fachliche Grundlagen
- DGUV Information 203-001 – Sicherheit bei Arbeiten an elektrischen Anlagen
DGUV / BG ETEM · Elektrische Gefährdungen, Qualifikation, Arbeitsverfahren und Schutzmaßnahmen bei Arbeiten an elektrischen Anlagen
- DGUV Vorschrift 3 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) · Elektrische Anlagen, Betriebsmittel und Prüfungen
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Sichere Verwendung und Prüfung von Arbeitsmitteln
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Gefährdungsbeurteilung, Substitution, Verzeichnis und Schutzmaßnahmen bei Gefahrstoffen
- TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) · Ermittlung, Beurteilung und Maßnahmen bei Hautgefährdung und Feuchtarbeit
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten einschließlich Bildschirmarbeit
- ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) · Brandschutzmaßnahmen und Brandschutzhelfer
- Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Manuelle Handhabung von Lasten
- Handbuch Gefährdungsbeurteilung
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) · Vorgehen, Gefährdungsfaktoren, Beurteilung und Maßnahmen